Steuerfrei trainieren!

Information für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Vorab ist zu erwähnen, dass eine reine Kostenübernahme des Mitgliedsbeitrages in einem Fitnessstudio ausdrücklich nicht direkt begünstigt wird, da hier ein hoher Freizeitwertanteil vorliegt. Wir stellen Dir aber zwei Modelle vor, mit denen Du Auswege findest.

Modell 1: Der Sachbezugstarif

Die BFH-Rechtsprechung ermöglicht es Unternehmen, Gutscheine gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 11 EStG als monatliche Sachzuwendung steuer- und sozialabgabenfrei zu gewähren. Arbeitgeber können durch den monatlichen Sachbezug von 44,00 EUR bis zu 528,00 EUR pro Jahr erhalten. Allerdings kann der Arbeitgeber auch auf jegliche Steuervorteile verzichten, dann ist der Höhe des Arbeitgeberzuschusses keine Grenze gesetzt.

Dieser Tarif erlaubt es den Mitarbeitern, ihre Zuschüsse für alle Gesundheitsmaßnahmen zu nutzen. Von Aquasport, Bewegung, Fitness, Tanz, Entspannung bis Gesundheitsberatung und Coaching (ideal auch für Mitgliedsbeiträge, priv. Zuzahlungen etc.).

Modell 2: Der Präventionstarif

Gemäß § 3 Nr. 34 EStG kann jedes Unternehmen bis zu 500 EUR pro Jahr und Mitarbeiter in Gesundheitsförderung investieren, lohnsteuer- und abgabenfrei.

Dieses Modell ermöglicht den Mitarbeitern sich im breiten Feld der Präventionsmaßnahmen zu bewegen. Die Zuschüsse müssen unbedingt zweckgebunden gem. des Präventionsleitfaden eingesetzt werden. Hierzu zählen Bewegungskurse, Ernährungskurse, Suchtprävention und Stressbewältigung.